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Bauaufsichtliche Richtlinie über die Lüftung fensterloser Küchen, Bäder und Toilettenräume, Fassung April 1988

Ohne große Kenntnisnahme durch die Fachwelt wurde mit der Bekanntmachung des Bayerischen Staatministeriums des Inneren vom 21.07.1997 die Bauaufsichtliche Richtlinie über die Lüftung fensterloser Küchen, Bäder und Toilettenräume, Fassung April 1988 (!), mit Wirkung vom 01.01.1998 als Technische Baubestimmung in Bayern eingeführt.

Diese Richtlinie fordert für jeden fensterlosen Raum einer Wohnung eine Zuluftversorgung und einen unmittelbaren Anschluss an eine Entlüftungsanlage. Diese Lüftungsanlage muss eine ständige Grundlüftung und in Küchen eine zusätzliche Stoßlüftung mit Außenluft ermöglichen. Alle fensterlosen Räume einer Wohnung müssen gleichzeitig gelüftet werden können.

Hinsichtlich der erforderlichen Luftrate für Grund- und Stoßlüftung sind in Tabelle 1 der Richtlinie für fensterlose Küchen 40 bzw. 200 m³/h und bei Kochnischen und Bädern 40 sowie bei Toilettenräumen 20 m³/h gefordert.

Weiter werden Maßnahmen zum Schallschutz, zum Brandschutz und zur Behaglichkeit gefordert.

Nach einem intensiven Grundlagenstudium im Jahre 1998 und nach Rücksprache mit dem TÜV Bayern konnten wir unserem Auftraggeber bei einer Wohn- und Geschäftshausbebauung in der Türkenstraße 29 in der Münchener Maxvorstadt als einzig sinnvolle Lösung den Anschluss der 22 Wohnungen mit fensterlosen Küchen, Bädern und Toilettenräume an eine zentrale Lüftungsanlage vorschlagen.

Die unterschiedlichen Luftraten können in den betreffenden Wohnungen über Volumenstromregler in den Zuluft- und Abluftkanälen gefahren werden. Frequenzumformer passen die Leistung des zentralen Lüftungsgerätes dem momentanen Bedarf an.

Damit sind im Geschosswohnungsbau – abgesehen von den höheren Betriebskosten – mit Investitions-Mehrkosten von ca. EUR 8.500,00 pro Wohneinheit zu rechnen.

Deshalb der Rat an alle Bauherren und Architekten: Hände weg von fensterlosen Küchen.

Diese Richtlinie fand übrigens im Oktober 1998 Eingang in die VDI-Lüftungsregeln der DIN 1946-6 (Raumlufttechnik, Teil 6: Lüftung von Wohnungen), die jedoch nicht in allen Bundesländern bauaufsichtlich eingeführt wurde.

Weitgehend unbekannt ist die Forderung der DIN 1946-6, dass auch bei Lüftungsanlagen nach DIN 18017-3 (Lüftung von Bädern und Toilettenräumen ohne Außenfenster mit Ventilatoren) die Zuluft zum Nachströmen in diese Räume nur dann den Räumen der Wohnung entnommen werden darf, wenn der Wert der Luftrate kleiner als das 0,5-Fache des Rauminhaltes der Räume mit Außenfenstern ist.

Das bedeutet, dass bei Appartements mit einer Fläche der Aufenthaltsräume mit Fenster kleiner 50 bis 60 m² Zuluftöffnungen in der Fassade geschaffen werden müssen.

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